Die Nutzung eines Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes erfolgt
- zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Bewirtschaftung besonders zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
- zur Erholung durch kleingärtnerische Tätigkeit.
Daraus ergeben sich für alle Mitglieder unseres Vereines folgende Verpflichtungen:
- Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingartenverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und des KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen – und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
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Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen.
Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
Die eigenmächtige Überlassung oder Weiterverpachtung des Kleingartens ist nicht statthaft.
2.2 Nutzung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der KG zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen , die von Natur aus höher als 3,00 m werden, wie z.B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der Kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.
2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird. Der Anbau von Hochstämmen ist nicht zulässig, ebenso sollte auf Halbstamm verzichtet werden da diese höher als 3,00 m werden können und die Pflege sowie Ernte Probleme mit sich bringt.
2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von Neophyten verboten (Anlage 03).
2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegmaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung der Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein.
2.7 Flora und Fauna
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
2.8 Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.
2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
3. Bebauung in Kleingärten
3.1 Gartenlaube
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24,00 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet.
Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. § 20 a BKleingG Bestandsschutz.
Mit Ausnahme eines Gewächshauses ist in jedem Garten nur 1 Baukörper zulässig.
3.2 Errichten und Verändern von Bauwerken
Das Errichten und Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u.a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann).
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
3.3 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Foliezelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 8,00 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mind. 1,00 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
3.4 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingartenverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern soll (insbesondere die Dachentwässerung).
Eigenmächtige Eingriffe in die vereinseigenen Elektro- und Wasseranschlüsse sind strengstens untersagt. Im Falle ihrer Durchführung haftet der Verursacher für den entstandenen Schaden.
Die Entnahme von Elektroenergie und Wasser ist grundsätzlich nur über Elt- und Wasserzähler statthaft. Die Anschaffung erfolgt auf Kosten der Kleingärtner. Dies gilt auch für die Erhaltung und Funktionsfähigkeit. Jeder Kleingärtner hat zu gewährleisten, dass jährlich bis zum vom Vorstand bekannt gegebenen Termin die Wasserzähler fachgerecht eingebaut und die Wasserhähne geschlossen werden.
3.5 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 6,00 m² einschließlich flachen Randbereichs zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Das Entfernen von Erdaushub aus einer Parzelle ist nicht statthaft.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.
Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
3.6 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3,00 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,50 m können vom Vorstand des jeweiligen Kleingartenvereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
3.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandschutzes (Errichtung vor dem 03.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze erfolgt (Sächsische Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen). Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzellen (Grundstücke) nicht beeinträchtigen (u.a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.
3.8 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z.B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Der Vorstand des Kleingartenvereines muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
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Tierhaltung
4.1 Die Kleintierhaltung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
Die gärtnerische Nutzung muss der Kleintierhaltung überwiegen. Die Kleingärtnergemeinschaft darf nicht wesentlich gestört oder durch Gerüche belästigt werden. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
4.2. Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder in der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen in der KGA ist untersagt.
Die Besitzer von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunde, sind verpflichtet, bei Mitnahme der Tiere in den KG deren Aufenthalt auf ihren KG zu beschränken. Halten von Hunde und Katzen in der KGA ist nicht gestattet.
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Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur Wegmitte Unkrautfrei und sauber zuhalten.
5.2 Zwischenzäune
Die äußere Einfriedung der KGA erfolgt grundsätzlich durch den Verein der KGA in der üblichen Art und Weise.
Die Abgrenzungen zwischen benachbarten Parzellen sind durch die betroffenen Kleingärtner zu vereinbaren.
Für die Einfriedung der einzelnen Parzellen ist der jeweilige Pächter verantwortlich.
5.3 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind von dem jeweiligen Kleingartenverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der KGA sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen: max. Höhe Grenzabstand
- zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsflächen: 1,20 m 0,70 m
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als Sichtschutz zur Nachbarparzelle mit Zustimmung des Nachbarn: 1,80 m 0,70 m
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an den Außengrenzen zu priv. Grundstücken, zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,00 m 1,00 m
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. des jeweiligen Jahres, keine Büsche, Hecken o.ä. (außer Formhecken z.B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden oder zu roden sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankengerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
5.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
Bei Zaunbau können Pächter von Eckgärten beim Vorstand schriftlichen einen Zuschuss beantragen.
5.5 Gemeinschaftswege und –flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung, usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte, usw. sind innerhalb des KG abzustellen.
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Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden wieder zuzuführen, so dass eine künstliche Düngung der Pachtfläche weitestgehend überflüssig wird.
Die Kompostanlage muss durch dafür geeignete Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
Ansonsten gilt die VO der Sächs. Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Anlage).
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich.
Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im KG nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im KG ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
Unrat- und Gerümpelablagerungen sind in der KGA, im KG sowie in deren Umfeld prinzipiell untersagt.
Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern darf prinzipiell von April bis Oktober nur werktags ab 20 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung anderer Kleingärtner und Besucher der KGA führen. Die Unterhaltung von WC ist nicht statthaft.
6.3 Verbrennen
Das Verbrennen von Laub, Gehölzen und Gartenabfällen im Freien ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz z.B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.
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Umweltschutz
7.1 Folgende Maßnahmen sind im KG anzustreben:
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Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
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biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)
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naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)
7.2 Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den KG zulässige Produkte sind verboten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen.
Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.
Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
Die Anzahl der von jedem Kleingärtner zu leistenden Stunden wird durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
8.2 Verhalten in der KGA
8.2.1 Ruhestörung
- Jeder Pächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten seiner Angehörigen und Besucher verantwortlich
- Alles was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden. Insbesondere laute Gartengeräte, Handwerkzeuge, Menschliche und Tierische Geräuschkulisse (Schreien, Hundegebell, etc.).
- Grundsätzlich ist an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Kleingartenanlage jede handwerkliche Tätigkeit, die mit Geräuschentwicklung verbunden ist zu unterlassen. Danach können derartige Arbeiten nur an Werktagen in der Zeit von:
- Montag bis Freitag 07:00 - 13:00 und 15:00 - 19:00 Uhr
- Samstag von 07:00 - 12:00 und 14:00 - 16 Uhr erfolgen.
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Die täglichen Ruhezeiten sind wie folgt unbedingt einzuhalten:
- Montag bis Freitag von 13:00 - 15:00 Uhr und 19:00 - 07:00 Uhr
- Samstag von 12:00 - 14:00 Uhr und ab 16:00 bis Montag 07:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage ganztägig.
8.2.2 Schießen ist innerhalb der KGA grundsätzlich untersagt.
8.2.3 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, am Eingangsbereich seines Kleingartens die im Lageplan der KGA festgelegte Garten-Nr. kenntlich zu machen.
8.2.4 Anschlagtafeln und Schaukästen sind nur für vereinsinterne Mitteilungen bestimmt. Private Aushänge bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Bei Nichtbeachtung können Aushänge ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.
8.2.5 Bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Einbrüche, Zerstörungen) sind vom Betroffenen unverzüglich der Vorstand und die Polizei zu verständigen.
Die Ablagerung von Baumaterial innerhalb der KGA ist für höchstens 24 h statthaft. In dieser Zeit hat der Eigentümer durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Pächter sowie Besucher keinen Schaden erleiden.
8.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kfz ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der KGA und auf den dazugehörigen Abstellflächen sind verboten.
8.4 Pflichten des Pächters
Der Pächter verpflichtet sich, alle behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.
8.5 Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung (GO) ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die GO sind schriftlich anzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages führen.
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Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung und deren Anlagen 01 - 03 ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.
Sie wurde in der Vorstandssitzung vom 07.04.2018 beschlossen und wird zur Mitgliederversammlung am 24.11.2018 bestätigt. Diesbezüglich ist sie ab sofort Übergangsmäßig gültig. Älter Ausführen werden bzw. sind somit ungültig.
Weitergehende polizeiliche und behördliche Vorschriften bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unberührt.
Der Vorstand