Satzung
des
Kleingartenvereins „Burgstädt-Nord“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Burgstädt- Nord“ e.V. und hat seinen Sitz in 09217 Burgstädt, Mohsdorfer Str. 47f.
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Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Registernummer VR 359 eingetragen sowie Mitglied im Verband der Kleingärtner Chemnitz/ Land e.V.
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Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
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Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung
von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
„steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bemühungen der Mitglieder für den Erhalt der Kleingartenanlage und der Förderung ihrer Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereines fördern die Kleingärtnerei und leisten einen wirksamen Beitrag für den Umweltschutz durch mehr Grün in der Gemeinde und verbessern so mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(3) Der Verein führt eine umfassende fachliche Betreuung seiner Mitglieder durch und fördert das Interesse dieser zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens. Setzt sich ein für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere
Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der
Leistung von Pflichtstunden befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme
erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
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sich am Vereinsleben zu beteiligen,
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an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
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alle Vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
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nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
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diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
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Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
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die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,
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für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden,
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die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen pro Mitglied & Pachtgarten zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
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für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
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mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder bauliche Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
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die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,
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bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
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an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
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schriftliche Austrittserklärung
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Ausschluss
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Aufhebungsvertrag (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
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Tod
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Auflösung des Vereins
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Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
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schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichte verletzt,
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durch sei Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
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mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
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seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
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bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
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das Mitglied seinen Wohnsitz mit mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
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das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
(8) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern,
einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung können 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung
und Beitragsordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und
Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und Entlastung
des Vorstandes.
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
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der Vorsitzende des Vereins,
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der stellvertretende Vorsitzende des Vereins,
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der Schriftführer,
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der Kassierer,
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der Fachberater.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der
stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann
Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. §30 BGB
beauftragen.
(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der
Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle
Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand und ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner
Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten vorzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
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laufende Geschäftsführung des Vereins
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Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und
Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen
berufen werden.
§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Vereinsstrafen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und
Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen
Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von
Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der
Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegung
des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages pro
Garten betragen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen
durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO
zu berücksichtigen.
(5) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das
Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf
Anweisungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kauf-
männischen Grundsätzen.
(6) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verein, wird von der Zahlung einer
Sicherheitsleistung / Kaution in Höhe von 150,- Euro abhängig gemacht bzw.
verpflichtet.
(7) Gegen Mitglieder die folgende Pflichtverletzungen begehen:
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Verstoß des Mitgliedes gegen die Kleingartenordnung oder Beschlüssen zur Verpflichtungen des Mitgliedes
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ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes, eines Familienmitgliedes oder anderer von dem Mitglied in seinem Kleingarten geduldeten Personen innerhalb des Vereinsgeländes
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Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderungen durch den Vorstand,
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unpünktliche Erfüllung von evtl. mit dem Verein eingegangene vertragliche Verpflichtungen,
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Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. die dafür als Ersatz festgelegten Kosten,
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vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen,
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(Grobe) Beleidigung des Vorstandes bzw. Behinderung des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder,
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nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gemäß Bundeskleingartengesetz,
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bauliche Veränderungen in seinem Kleingarten ohne Zustimmung des Vorstandes vornimmt.
können folgende Vereinsstrafen durch den Vorstand beschlossen werden:
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Geldbußen
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Amtsenthebung
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Ausschluss
Vor dem Beschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Vereinsstrafbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruches bzw. der Beschwerde zu. Diese ist detailliert zu begründen. Der Einspruch bzw. die Beschwerde mit der Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei
Kassenprüfer.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die
Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die
Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und
des Haushaltsplanes). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der
Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen
nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Verband der Kleingärtner Chemnitz-Land
e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die
Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem
Schriftgut des Vereins ( Kassenbücher usw. ) dem Verband der Kleingärtner Chemnitz-Land
e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 13 Datenschutz
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Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung.
Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. -
Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.
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Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. -
Beim Austritt aus dem Verein werden Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft, mit diesem Verwaltungsakt
werden alle vorherigen Satzungen gegenstandslos.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Änderung der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt redaktionelle Änderungen selbständig vorzunehmen. Ebenso Satzungsänderungen die vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, dem zuständigen Registergericht gefordert werden.
Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher,
wie in männlicher Form.
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.11.2015
beschlossen.
Burgstädt, den 22.11.2015
Unterschrift(en) des Vorstandes: