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Kleingartenverein Burgst\'e4dt Nord e.V.An der Mohsdorfer Stra\'dfe in 09217 Burgst\'e4dtG A R T E N O R D N U N GDie Nutzung eines Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes erfolgt
zur nichterwerbsm\'e4\'dfigen kleing\'e4rtnerischen Bewirtschaftung besonders zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen f\'fcr den Eigenbedarf und
zur Erholung durch kleing\'e4rtnerische T\'e4tigkeit.
Daraus ergeben sich f\'fcr alle Mitglieder unseres Vereines folgende Verpflichtungen:1. Kleing\'e4rten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)1.1 Begriff KGKleing\'e4rten sind G\'e4rten, die dem Kleing\'e4rtner zur nichterwerbsm\'e4\'dfigen g\'e4rtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen f\'fcr den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleing\'e4rtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelg\'e4rten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.Die KGA ist Bestandteil des Gr\'fcnsystems der St\'e4dte und Gemeinden, diese sind grunds\'e4tzlich f\'fcr die Allgemeinheit zug\'e4nglich. Die \'d6ffnungszeiten der Anlage legt der Kleingartenverein fest.1.2 Kleing\'e4rtnerische Bet\'e4tigungDie Erhaltung und Pflege der KGA und des KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleing\'e4rtnerischen Bet\'e4tigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleing\'e4rtnerische Nutzung nicht beeintr\'e4chtigt wird, zu f\'f6rdern.1.3 GrundlagenDie gesetzlichen Bestimmungen f\'fcr Boden-, Pflanzen - und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten f\'fcr die Kleingartenanlage uneingeschr\'e4nkt, soweit das BKleingG sowie \'f6rtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.Der Kleing\'e4rtner (nachfolgend P\'e4chter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand \'fcbt in Abstimmung mit den zust\'e4ndigen Beh\'f6rden Anleitung und Kontrolle aus.2. Die Nutzung des Kleingartens2.1 P\'e4chter und Nutzer des KGBewirtschaftet wird der KG ausschlie\'dflich vom P\'e4chter und von zu seinem Haushalt geh\'f6renden Personen.Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie l\'e4nger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.Die eigenm\'e4chtige \'dcberlassung oder Weiterverpachtung des Kleingartens ist nicht statthaft.2.2 Nutzung des KGDer KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgem\'e4\'df zu bewirtschaften. Kleing\'e4rtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der KG zur Gewinnung von Obst, Gem\'fcse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen f\'fcr den Eigenbedarf, und zur Erholung des P\'e4chters und seiner Angeh\'f6rigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfl\'e4che ist dem Anbau von Obst und Gem\'fcse vorbehalten. In Fragen der kleing\'e4rtnerischen Nutzung wird dem Kleing\'e4rtner empfohlen, sich st\'e4ndig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.2.3 BewuchsDie Anpflanzung von Geh\'f6lzen , die von Natur aus h\'f6her als 3,00 m werden, wie z.B. Wald- und Parkb\'e4ume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Geh\'f6lzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte f\'fcr Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).Bei Kern- und Steinobstgeh\'f6lzen sind Niederst\'e4mme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden k\'f6nnen, der kleing\'e4rtnerischen Nutzung angemessen.Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.2.4 Pflanz- und Grenzabst\'e4ndeBeim Anpflanzen von Obstgeh\'f6lzen und Beerenstr\'e4uchern werden folgende Pflanzabst\'e4nde empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabst\'e4nde sind verbindlich.Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird. Der Anbau von Hochst\'e4mmen ist nicht zul\'e4ssig, ebenso sollte auf Halbstamm verzichtet werden da diese h\'f6her als 3,00 m werden k\'f6nnen und die Pflege sowie Ernte Probleme mit sich bringt. 2.5 NeophytenEntsprechend \'a7 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von Neophyten verboten (Anlage 03).2.6 GartenbewirtschaftungIn der Gartenbewirtschaftung sind die Grunds\'e4tze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegma\'dfnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchf\'fchrung von D\'fcnge- und Pflanzenschutzma\'dfnahmen) anzuwenden.Die \'f6kologische Gartenbewirtschaftung wird unterst\'fctzt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gem\'fcsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.Pflanzliche Abf\'e4lle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuf\'fchren. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung der Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein.2.7Die heimische Flora und Fauna sowie N\'fctzlinge sind durch alle geeigneten Ma\'dfnahmen zu f\'f6rdern und zu sch\'fctzen.2.8 Einsatz chemischer MittelAuf die Anwendung von chemischen Unkrautbek\'e4mpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn gr\'f6\'dfere Sch\'e4den anderweitig nicht abgewendet werden k\'f6nnen, d\'fcrfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.2.9 WasserschutzgebieteDie sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorst\'e4nde bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.3. Bebauung in Kleing\'e4rten3.1 GartenlaubeIm KG ist eine Laube in einfacher Ausf\'fchrung mit h\'f6chstens 24,00 m\'b2 Grundfl\'e4che einschlie\'dflich \'fcberdachten Freisitzes zul\'e4ssig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet.Alle bis zum 03.10.1990 rechtm\'e4\'dfig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. \'a7 20 a BKleingG Bestandsschutz.Mit Ausnahme eines Gew\'e4chshauses ist in jedem Garten nur 1 Bauk\'f6rper zul\'e4ssig.3.2 Errichten und Ver\'e4ndern von BauwerkenDas Errichten und Ver\'e4ndern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Bauk\'f6rper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach \'a7 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des daf\'fcr zust\'e4ndigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). F\'fcr das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zust\'e4ndig.Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.Weitere Festlegungen, wie Abstandsfl\'e4chen u.a. \'a7 6 (5) S\'e4chsBO, Au\'dfenma\'dfe und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenp\'e4chter (der diese Aufgabe dem Verein \'fcbertragen kann).Sitz- und Wegefl\'e4chen d\'fcrfen nicht aus gesch\'fcttetem Beton bestehen.3.3. Gew\'e4chshausEin freistehendes Kleingew\'e4chshaus und Fr\'fchbeetk\'e4sten d\'fcrfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.Foliezelte sind der Gr\'f6\'dfe des Gartens anzupassen.Das Gew\'e4chshaus darf eine max. Fl\'e4che von 8,00 m\'b2 nicht \'fcberschreiten, die H\'f6he ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mind. 1,00 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeintr\'e4chtigt werden.Die Gartenordnungen der Verb\'e4nde und Vereine k\'f6nnen geringere Ma\'dfe festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.Bei zweckfremder Nutzung ist das Gew\'e4chshaus zu entfernen.3.4 Elektro- und WasserversorgungElektro- und Wasseranschl\'fcsse m\'fcssen den Vorschriften und Richtlinien des zust\'e4ndigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.\'dcber die Installation der Wasseranschl\'fcsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberfl\'e4chen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingartenverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grunds\'e4tzlich auf der eigenen Parzelle versickern soll (insbesondere die Dachentw\'e4sserung).Eigenm\'e4chtige Eingriffe in die vereinseigenen Elektro- und Wasseranschl\'fcsse sind strengstens untersagt. Im Falle ihrer Durchf\'fchrung haftet der Verursacher f\'fcr den entstandenen Schaden.Die Entnahme von Elektroenergie und Wasser ist grunds\'e4tzlich nur \'fcber Elt- und Wasserz\'e4hler statthaft. Die Anschaffung erfolgt auf Kosten der Kleing\'e4rtner. Dies gilt auch f\'fcr die Erhaltung und Funktionsf\'e4higkeit. Jeder Kleing\'e4rtner hat zu gew\'e4hrleisten, dass j\'e4hrlich bis zum vom Vorstand bekannt gegebenen Termin die Wasserz\'e4hler fachgerecht eingebaut und die Wasserh\'e4hne geschlossen werden.3.5 Feucht-BiotopIm Kleingarten ist ein k\'fcnstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Gr\'f6\'dfe von h\'f6chstens 6,00 m\'b2 einschlie\'dflich flachen Randbereichs zul\'e4ssig.Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Das Entfernen von Erdaushub aus einer Parzelle ist nicht statthaft. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.Ma\'dfnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) f\'fcr alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen P\'e4chter.3.6 BadebeckenTransportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsverm\'f6gen von max. 2,00 m\'b3 und einer max. F\'fcllh\'f6he von 0,50 m k\'f6nnen vom Vorstand des jeweiligen Kleingartenvereins w\'e4hrend der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzus\'e4tze sind nicht gestattet.3.7 Betreiben und Umgang von Feuerst\'e4ttenDas Errichten und Betreiben von feststehenden Feuerst\'e4tten (z.B. \'d6fen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft.3.8. Fl\'fcssiggaseUmgang mit Fl\'fcssiggas (z.B. Propangas) und Betreiben von Fl\'fcssiggasanlagen in der Baulichkeit:Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Pr\'fcfbescheid vorzulegen.Der Vorstand des Kleingartenvereines muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Fl\'fcssiggas in der Parzelle befindet.4. TierhaltungDie Kleintierhaltung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.Die Kleintierhaltung geh\'f6rt grunds\'e4tzlich nicht zur kleing\'e4rtnerischen Nutzung. Die g\'e4rtnerische Nutzung muss der Kleintierhaltung \'fcberwiegen. Die Kleing\'e4rtnergemeinschaft darf nicht wesentlich gest\'f6rt oder durch Ger\'fcche bel\'e4stigt werden. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschr\'e4nkung, dass sie nicht erwerbsm\'e4\'dfig, sondern nur f\'fcr den Eigenbedarf betrieben werden darf. 4.1. Hunde und KatzenDas Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. F\'fcr Hunde ist au\'dferhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der V\'f6gel zu gew\'e4hrleisten.Mitgebrachte Haustiere d\'fcrfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder in der Laube verbleiben.F\'fcr Sch\'e4den, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tats\'e4chliche Gewalt \'fcber das Tier aus\'fcbt. Das F\'fcttern von fremden Katzen in der KGA ist untersagt.Die Besitzer von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunde, sind verpflichtet, bei Mitnahme der Tiere in den KG deren Aufenthalt auf ihren KG zu beschr\'e4nken. Halten von Hunde und Katzen in der KGA ist nicht gestattet.5. Wege und Einfriedungen5.1 Pflege der WegeJeder P\'e4chter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur Wegmitte Unkrautfrei und sauber zuhalten.5.2 Zwischenz\'e4uneDie \'e4u\'dfere Einfriedung der KGA erfolgt grunds\'e4tzlich durch den Verein der KGA in der \'fcblichen Art und Weise.Die Abgrenzungen zwischen benachbarten Parzellen sind durch die betroffenen Kleing\'e4rtner zu vereinbaren.F\'fcr die Einfriedung der einzelnen Parzellen ist der jeweilige P\'e4chter verantwortlich.5.3 HeckenStandorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Geh\'f6lzen sind von dem jeweiligen Kleingartenverein so festzulegen, dass Stra\'dfen, Wege und Pl\'e4tze innerhalb und au\'dferhalb der KGA sowie Nachbarparzellen durch nat\'fcrlichen Zuwachs nicht beeintr\'e4chtigt werden.Maximal erlaubte Heckenh\'f6hen: max. H\'f6he Grenzabstand" zu Hautwegen, zu Nebenwegen und zu sonst. Vereinsfl\'e4chen: 1,20 m 0,70 m" als Sichtschutz zur Nachbarparzellemit Zustimmung des Nachbarn: 1,80 m 0,70 m" an den Au\'dfengrenzen zu priv. Grund-st\'fccken, zu Stra\'dfen, zu Feldern,W\'e4ldern und Wiesen: 2,00 m 1,00 mEin Heckenbogen \'fcber der Gartenpforte ist zul\'e4ssig.Die H\'f6hen gelten auch f\'fcr Z\'e4une, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zul\'e4ssig sind.Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend S\'e4chsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. des jeweiligen Jahres, keine B\'fcsche, Hecken o.\'e4. (au\'dfer Formhecken z.B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden oder zu roden sind. Gleiches trifft f\'fcr B\'e4ume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankger\'fcste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen d\'fcrfen den Blick in die Einzelg\'e4rten nicht verschlie\'dfen.5.4 InstandhaltungsarbeitenJeder P\'e4chter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Au\'dfen- und Innenabgrenzung beizutragen.Bei Zaunbau k\'f6nnen P\'e4chter von Eckg\'e4rten beim Vorstand schriftlichen einen Zuschuss beantragen.5.5 Gemeinschaftswege und -fl\'e4chenDas Befahren der Anlage mit Kfz und Zweiradfahrzeugen einschlie\'dflich Fahrr\'e4dern ist nicht statthaft.Als einzige Ausnahme gilt das Be- bzw. Entladen.Sonstige Ausnahmen erteilt nur der Vorstand.6. Kompostierung und Entsorgung6.1 KompostierungPflanzliche Abf\'e4lle sind zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden wieder zuzuf\'fchren, so dass eine k\'fcnstliche D\'fcngung der Pachtfl\'e4che weitestgehend \'fcberfl\'fcssig wird.Die Kompostanlage muss durch daf\'fcr geeignete Anpflanzungen vor Einsicht gesch\'fctzt sein und darf nicht zur Bel\'e4stigung anderer f\'fchren.Ansonsten gilt die VO der S\'e4chs. Staatsregierung \'fcber die Entsorgung von pflanzlichen Abf\'e4llen (Anlage).6.2 EntsorgungF\'fcr die ordnungsgem\'e4\'dfe Entsorgung nichtkompostierbarer Abf\'e4lle ist der Kleingartenp\'e4chter selbst verantwortlich.Solche Abf\'e4lle sind, sofern keine Entsorgungsm\'f6glichkeiten in der KGA vorhanden sind, au\'dferhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.Sickergruben sind verboten, Sp\'fclmaschinen und Waschmaschinen d\'fcrfen im KG nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher F\'e4kalien auf dem Wege der Kompostierung ist zul\'e4ssig. Unzul\'e4ssig ist es, menschliche F\'e4kalien in undichten Beh\'e4ltnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im KG ist nicht gestattet (chemische Zus\'e4tze sind Sonderm\'fcll).Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.\'e4. Materialien sowie nicht kompostierbare Abf\'e4lle im KG zu vergraben.Unrat- und Ger\'fcmpelablagerungen sind in der KGA, im KG sowie in deren Umfeld prinzipiell untersagt.Das Entleeren von F\'e4kalien- und Jauchebeh\'e4ltern darf prinzipiell von April bis Oktober nur werktags ab 20 Uhr erfolgen und zu keiner Bel\'e4stigung anderer Kleing\'e4rtner und Besucher der KGA f\'fchren. Die Unterhaltung von WC ist nicht statthaft.6.3 VerbrennenDas Verbrennen von Laub, Geh\'f6lzen und Gartenabf\'e4llen im Freien ist grunds\'e4tzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zust\'e4ndigen Beh\'f6rde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Gr\'fcnmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz z.B. Bauholz, M\'f6belreste und andere Abf\'e4lle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.7. Umweltschutz7.1Folgende Ma\'dfnahmen sind im KG anzustreben:" F\'f6rderung von N\'fctzlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufh\'e4ngen von Nistk\'e4sten, Insektenhotels, Vogeltr\'e4nken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)" biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)" naturnahes G\'e4rtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsf\'e4higem Saat- und Pflanzgut)7.2Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zul\'e4ssig", unter Beachtung des Punktes 2.8, m\'f6glich. Verfallene oder nicht f\'fcr den KG zul\'e4ssige Produkte sind verboten.8. Sonstige Bestimmungen8.1 Pers\'f6nliche ArbeitsleistungenJeder P\'e4chter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschl\'fcssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und pers\'f6nliche Arbeitsleistungen zu beteiligen.Jeder P\'e4chter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Ger\'e4te des Vereins entsprechend den Beschl\'fcssen des Vorstandes zu nutzen.Er haftet f\'fcr alle Sch\'e4den, die durch ihn, seine Familienangeh\'f6rigen und seine G\'e4ste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.Die Anzahl der von jedem Kleing\'e4rtner zu leistenden Stunden wird durch die Mitgliederversammlung j\'e4hrlich festgelegt.8.2 Verhalten in der KGADer P\'e4chter, seine Angeh\'f6rigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umst\'e4nden unvermeidbar gest\'f6rt werden.Eine den Nachbarn bel\'e4stigende und den Erholungswert beeintr\'e4chtigende Ger\'e4uschsverursachung ist zu unterlassen. \'dcber die Nutzungszeiten von Ger\'e4ten mit starker Ger\'e4uschsbel\'e4stigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der \'f6rtlichen Vorschriften (Polizeiverordnungen).Die Benutzung l\'e4rmverbreitender Ger\'e4te und Werkzeuge ist vom 01.04. bis 30.10. am Samstag ab 12:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganzt\'e4gig zu unterlassen.Schie\'dfen ist innerhalb der KGA grunds\'e4tzlich untersagt.Jeder Kleing\'e4rtner ist verpflichtet, am Eingangsbereich seines Kleingartens die im Lageplan der KGA festgelegte Garten-Nr. kenntlich zu machen.Anschlagtafeln und Schauk\'e4sten sind nur f\'fcr vereinsinterne Mitteilungen bestimmt. Private Aush\'e4nge bed\'fcrfen der Genehmigung durch den Vorstand. Bei Nichtbeachtung k\'f6nnen Aush\'e4nge ohne vorherige Ank\'fcndigung entfernt werden.Bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Einbr\'fcche, Zerst\'f6rungen) sind vom Betroffenen unverz\'fcglich der Vorstand und die Polizei zu verst\'e4ndigen.Die Ablagerung von Baumaterial innerhalb der KGA ist f\'fcr h\'f6chstens 24 h statthaft. In dieser Zeit hat der Eigent\'fcmer durch entsprechende Ma\'dfnahmen daf\'fcr Sorge zu tragen, dass andere P\'e4chter sowie Besucher keinen Schaden erleiden.8.3 Kfz in der KGADas Parken von Kfz ist nur auf den ausgebauten und daf\'fcr vom Verein ausgewiesenen Fl\'e4chen erlaubt.Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA ist nicht zul\'e4ssig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der KGA und auf den dazugeh\'f6rigen Abstellfl\'e4chen sind verboten.8.4 Pflichten des P\'e4chtersDer P\'e4chter verpflichtet sich, alle beh\'f6rdlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der \'f6ffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.8.5 Vertragswidriges VerhaltenKommt der P\'e4chter den sich aus dieser Gartenordnung (GO) ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des P\'e4chters erf\'fcllen zu lassen.Verst\'f6\'dfe gegen die GO sind schriftlich anzumahnen. Zur Beseitigung von Verst\'f6\'dfen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verst\'f6\'dfe k\'f6nnen im Rahmen des \'a7 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristlosen K\'fcndigung des Pachtvertrages f\'fchren.9. SchlussbestimmungenDiese Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.Sie wurde in der Sitzung des Vorstandes vom 31.03.2010 f\'fcr rechtskr\'e4ftig erkl\'e4rt und in der Mitgliederversammlung vom 25.04.2010 best\'e4tigt.Weitergehende polizeiliche und beh\'f6rdliche Vorschriften bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unber\'fchrt.
Der Vorstand
Stand:31.03.2010